Parteianhörung, -vernehmung und -vereidigung
Die Prozesspartei ist das unmittelbarste, aber auch am wenigsten objektive Mittel, um einen im Prozess streitigen Sachverhalt aufzuklären. Ihre (ggf. zu beeidigende) Aussage lässt die ZPO daher nur sehr eingeschränkt als Beweismittel zu:
- Die beweisbelastete Partei kann beantragen, den Gegner als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon, dass dies nicht immer ihrem Interesse entspricht, darf das Gericht diesem Antrag erst dann stattgeben, wenn alle anderen vom Beweisführer vorgebrachten Beweismittel keinen vollen Beweis erbracht haben (BGHZ 33, 66). Unzulässig ist er auch dann, wenn er der Ausforschung dienen, also dem Beweisführer Sachverhaltskenntnisse überhaupt erst verschaffen soll; dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte willkürliche Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden (NJW 2012, 2427, 2431). Lehnt der Gegner es ab, sich vernehmen zu lassen, kann das Gericht dieses Verhalten frei würdigen (§ 446 ZPO).
- Jede Partei kann beantragen, dass die beweispflichtige Partei (das kann sie selbst oder die andere sein) vernommen wird (§ 447 ZPO). Die Vernehmung ist aber nur im beiderseitigen Einverständnis zulässig und steht selbst dann im Ermessen des Gerichts.
- Von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen (§ 448 ZPO). Dieses Instrument einer – dem Zivilprozess an sich fremden – Amtsaufklärung kann aber nur eingesetzt werden, wenn das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme für eine Überzeugungsbildung „nicht ausreicht“. Daraus wird zweierlei abgeleitet: Es müssen zuvor alle anderweitigen Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sein, ohne dass das Gericht zu einer Überzeugung gelangen konnte (BGH NJW 1997, 1988), und es muss zumindest der Ansatz eines Beweises, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung bestehen (BGH NJW 1999, 363, 364).
Befindet sich eine Partei in Beweisnot, weil sich das zu beweisende Geschehen ohne Zeugen (oder in Anwesenheit nur eines, die Sicht der Gegenseite bestätigenden Zeugen) abgespielt hat, ist es nach der Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EGMR ein Gebot des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, dass die beweislose Partei ihre Darstellung in einer für die Beweiswürdigung relevanten Weise einbringen kann (s. nur BVerfG NJW 2001, 2531). Als Mittel stehen hierfür zur Verfügung:
- Wortmeldungen in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs 4 ZPO)
- persönliche Anhörung der Partei nach §§ 141, 278 Abs 2 Satz 2, 3 ZPO
- Parteivernehmung nach § 448 ZPO, ggf. mit Beeidigung (§ 452 ZPO)
Da die förmliche Vernehmung voraussetzt, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht, ist der beweispflichtigen, aber beweislosen Partei zuvor durch Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 141 ZPO) Gelegenheit zu geben, dem Gericht entsprechende Anhaltspunkte zu liefern. Hierfür können – außer sonstigen Indizien – auch persönliche Erklärungen der Partei ausreichen, sofern sie sich nicht in bloßen Behauptungen erschöpfen, sondern eine gewisse Plausibilität besitzen. Die beweispflichtige Partei ist aber nicht verpflichtet, einen im Lager der Gegenseite stehenden Zeugen einzuführen; dies kann die Gegenseite im Wege eines Gegenbeweisantrags tun (BGH NJW 2013, 2601).
Liegt die Beweislast bei der Partei, die alleine über einen Zeugen verfügt, sollte zu dessen Vernehmung das persönliche Erscheinen der beweislosen Partei angeordnet werden. Diese hat dann die Möglichkeit, durch Fragen an den Zeugen und persönliche Erklärungen (§ 397 Abs 2, § 137 Abs 4 ZPO) die Sachverhaltsfeststellung zu beeinflussen. Damit ist nach BVerfG NJW 2008, 2170; BGH NJW 2010, 3292 den Mindestanforderungen des rechtlichen Gehörs Genüge getan; ist dies unterblieben, ist nachträglich eine Anhörung nach § 141 ZPO durchzuführen. Reicht dem Gericht die Zeugenaussage trotz der Einlassungen des Beweisgegners zur Überzeugungsbildung aus, ist der Beweis erbracht. Sieht das Gericht nicht einmal einen Anfangsbeweis als erbracht an, bleibt der Beweisführer beweisfällig. Ist jedoch zumindest eine Wahrscheinlichkeit gegeben, die zur Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Behauptung erstarken könnte, kann das Gericht nach seinem Ermessen die förmliche Vernehmung einer Partei oder beider Parteien nach § 448 ZPO anordnen. Verbleiben auch danach Restzweifel, kann die Beeidigung angeordnet werden (§ 452 ZPO). Unzulässig ist allerdings die Beeidigung beider Parteien, soweit deren Aussagen sich widersprechen (§ 452 Abs. 1 Satz 2 ZPO); hier wird das Gericht die Partei vereidigen, von deren Schwurverhalten es am ehesten die Ausräumung seiner Restzweifel erwartet – je nach Sachlage zum Erlangen des Vollbeweises oder zum Beseitigen des Anfangsbeweises. In der Regel wird Letzteres eher zu erwarten sein, so dass zumeist der Gegner des Beweisführers den Eid zu leisten hat. Die Gegenpartei kann die Beeidigung durch ihren Verzicht verhindern; auch dieses Vorgehen kann das Gericht aber nach § 286 ZPO frei würdigen.