Zertifizierter Mediator
Nach § 5 Abs 2 MediationsG darf sich als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen einer vom Bundesministerium der Justiz erlassenen Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG entspricht. Diese Verordnung ist am 21.8.2016 ergangen (BGBl I, 1994), tritt aber erst am 1.9.2017 in Kraft.
Solange die Verordnung nicht in Kraft ist, darf die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ nicht geführt werden. Ihr Führen im geschäftlichen Verkehr erfüllt den Tatbestand der irreführenden Werbung nach § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3 UWG; u.U. kann der Mediatorvertrag angefochten werden. Nähere Informationen hier.
Auszeichnungen, die der Mediator von anderer Seite, z.B. einem Ausbildungsinstitut, erhalten hat, sind in anderer Weise kenntlich zu machen.