Anerkannte Gütestellen
BGB, ZPO und RVG enthalten Sonderregelungen für das Schlichtungsverfahren vor Gütestellen, die durch die Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt wurden. Vergleiche, die bei solchen Gütestellen beurkundet wurden, stehen vollstreckbaren Prozessvergleichen gleich (§ 794 Abs 1 Nr 1 ZPO); der Schlichtungsantrag bei einer solchen Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 I Nr. 4 BGB); für die Kostenerstattung und die Anwaltsvergütung gelten Sondervorschriften (§ 91 Abs 3 ZPO; § 17 Nr. 7 lit. a RVG, Nr. 2303 der Anlage zu § 2 II RVG). Außerdem kann vor diesen Gütestellen eine nach dem Landesrecht vorgeschriebene vorprozessuale Schlichtung durchgeführt werden (§ 15a Abs 1 EGZPO).
Die Anerkennung von Gütestellen ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt (Übersicht bei Greger NJW 2011, 1478). In manchen Ländern geschieht sie durch Gesetz oder auf Grund eines solchen, in anderen ohne gesetzliche Grundlage durch das Justizministerium; in einigen Ländern gibt es gar keine anerkannten Gütestellen.
Wie der BGH mit Beschluss vom 29.5.2013 – IV AR(VZ) 3/12 (ZKM 2013, 131) entschieden hat, stellt die Anerkennung eine Berufsausübungsregelung dar, für die nach Art. 12 Abs 1 Satz 2 GG ein Gesetz erforderlich ist, welches hinreichend klare Bestimmungen über die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren enthält. Ohne gesetzliche Grundlage wäre die Anerkennung eines einzelnen Bewerbers eine rechtswidrige Berufsausübungsregelung zu Lasten der Mitbewerber. Allerdings sei kein Land verpflichtet, eine solche Regelung zu schaffen.
Letzteres überzeugt nicht, da Gütestellen auch über die Landesgrenzen hinaus in Wettbewerb stehen. Wie der BGH entschieden hat, hemmt der Güteantrag die Verjährung ohne Rücksicht auf örtliche Zuständigkeiten (BGHZ 123, 337).
Eine gegen den Beschluss des BGH erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.